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Verfassung
Version 6.5
Artikel 1 - der Staat
1.1.
Hansastan ist eine demokratische Republik.
1.2.
Jeder Staatsbürger hat einen Anspruch auf virtuelle Lebensgrundlagen, also eine
Unterkunft, Grundnahrungsmittel und gesundheitliche Grundversorgung.
Art. 2 - Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 3 - Gleichheit vor dem Gesetz
3.1.
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
3.2.
Niemand darf aufgrund seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner "Rasse", seiner Sprache, seiner Religion, seiner Heimat oder Herkunft bevorzugt oder benachteiligt werden. Dies gilt auch für Behinderungen.
3.3.
Hetero- und homosexuelle Partnerschaften sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 4 - Gesetz zu Meinung und Presse
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Bild, und Schrift uneingeschränkt zu äußern, zu verbreiten und sich aus öffentlich zugänglichen Quellen zu unterrichten, solange die Veröffentlichungen nicht
4.1.
Kinder- oder Tierpornographie darstellen oder befürworten,
4.2.
Rassen- oder Fremdenhass befürworten.
4.3.
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art. 5 - Rechtsprechung
5.1.
Die Richter sind unabhängig und handeln im Sinne der Verfassung
5.2.
Jeder Angeklagte ist solange unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen wurde.
5.3.
Jedem Angeklagten wird auf Wunsch ein Verteidiger zu seiner Verteidigung gestellt.
5.4.
Die Zusammensetzung der Gerichte wird im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.
Art. 6 - die Staatshomepage
6.1.
Die Staatshomepage wird vom Pharaoh geleitet. Er behält sein Amt lebenslang, es sei denn er gibt es freiwillig ab. Er bestimmt seine Nachfolge.
6.2.
Er leitet das Bürgeramt und betreut das Forum und die YGroup.
Art. 7 - Gesetzesbeschlüsse
7.1.
Jeder Bürger hat das Recht Gesetzesvorschläge einzureichen.
7.2.
Gesetze, die die Verfassung einschränken, bedürfen einer 3/4-Mehrheit. Der Vorsitzende des Justizrates besitzt ein Vetorecht. Verfassungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit, der Staatshomepageleiter besitzt ein Vetorecht.
7.3.
Der Gesetzesvorschlag wird im Forumsbereich "Bürgerhaus" gepostet, damit darüber per Umfrage entschieden wird.
7.4.
Innerhalb von 9 Tagen nach dem Umfragebeginn des Gesetzesvorschlages muss die Mehrzahl der Staatsbürger die abgestimmt haben, mit "ja" gestimmt haben, dann gilt das Gesetz als beschlossen. Ist dem nicht so, so wird der Gesetzesvorschlag abgewiesen.
Art. 8 - die Räte
8.1.
Es werden folgende Räte alle 4 Monate gewählt:
- Außenrat (AR)
- Verteidigungsrat (VR)
- Rat für innere Angelegenheiten (RfiA)
- Justizrat (JR)
- Wirtschafts- und Finanzrat (WFR)
- Sozial- und Gesellschaftsrat (SGR)
Ein Rat besteht aus dem Ratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter.
8.2.
Die Wahl der Räte geschieht durch das Volk. Wahlberechtigt sind alle volljährigen Bürger der VtR Hansastan. Die Wahl ist gleich, geheim und frei. Alles Weitere regelt ein Gesetz.
8.3.
Erneute Kandidatur ist möglich, außer zur Neuwahl nach vorhergehender Absetzung der Person oder nach Niederlegung des Amtes durch die Person. Kandidatur zu mehreren Ratsämtern ist auch möglich, außer gleichzeitig für ein Amt im Justizrat und im Rat für innere Angelegenheiten.
8.4.
Die Absetzung eines Ratsmitgliedes erfolgt
a) nach Aberkennung der Staatsbürgerschaft (siehe Art. 11.3.),
b) nach Urteil des Gerichts (bei Verrat, massivem Verfassungsverstoß, Missbrauch des Vetorechts, Spionage für einen anderen Staat),
c) durch Volksentschluss (absolute Mehrheitswahl),
d) nach Inaktivität (siehe 8.7.).
8.5.
Ist ein Ratsmitglied 3 Wochen inaktiv, so verliert es sein Amt. Ist ein Ratsmitglied aufgrund widriger Umstände verhindert, sein Amt in einem bestimmten Zeitraum auszufüllen, so muss es sich im Forum für diese Zeit abmelden und für den Zeitraum seiner Abwesenheit einen Nachfolger bestimmen. Kehrt das Ratsmitglied zurück, so wird sein Amt wieder zurückgegeben, außer wenn der Nachfolger abgesetzt wird (wegen eines Vergehens oder unangekündigter Inaktivität von 3 Wochen) oder wenn zum Zeitpunkt der Rückkehr Ratswahlen stattfinden bzw. es durch sie abgesetzt wurde.
8.6.
Jeder Beschluss eines Ratsvorsitzenden muss im Forumsbereich "Bürgerhaus" veröffentlicht werden. Sind 48 Stunden nach dem Posten ohne Veto verstrichen, so gilt der Beschluss als angenommen und wird rechtskräftig.
Art. 9 - das Vetorecht
9.1.
Sind der Stellvertreter eines Rates A und der Vorsitzende eines anderen Rates, oder sind 3 Vorsitzende anderer Räte mit dem Beschluss des Vorsitzenden des Rates A nicht einverstanden, so können diese ein Veto im Forumsbereich "Bürgerhaus" veröffentlichen und über den Beschluss muss das Volk entscheiden. Wobei gilt, dass die Vetosprecher jeweils verschiedene Personen sein müssen (eine Person mit mehreren Ämtern gilt als ein Vetosprecher).
9.2.
Das Veto muss 48 Stunden nach Beschlussverkündung mit einer Begründung vorliegen.
9.3.
Der Volksentscheid stimmt dann über Annahme oder Ablehnung des Beschlusses in einer 48 stündigen Wahl (relative Mehrheitswahl), die mit Einreichung der letzten Vetostimme der Vetosprecher beginnt, ab.
Art. 10 - die Religion
10.1.
Es steht jedem Staatsbürger zu, frei zu entscheiden, welcher Religion oder ob er einer Religion angehören will.
10.2.
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
10.3.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Art. 11 - Staatsbürgerschaft
11.1.
Jede Person des realen Lebens (von nun an "Realperson" genannt) darf zu einem Zeitpunkt nur eine Hauptidentität in Hansastan besitzen.
11.2.
1. Die Staatsbürgerschaft wird anerkannt, wenn der Staatsbürgerschaftsantrag mit allen Pflichtangaben korrekt ausgefüllt abgesendet wurde und sich der Bürger im Forum vorgestellt hat. Im Falle eines Nichtfunktionierens des Antragsformulars soll der Neubürger sich im Forum an den Administrator wenden.
2. Nach schriftlicher Bestätigung des Staatsbürgerschaftsantrages und dem ersten Beitrag im Staatsforum ist man offizieller Staatsbürger Hansastans.
11.3.
Die Staatsbürgerschaft kann aberkannt werden,
a) durch höchstrichterlichen Beschluss, oder
b) wenn eine weitere Staatsbürgerschaft verschwiegen wurde, oder
c) wenn ein Neubürger sich nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Staatsbürgerschaft
im Forum gemeldet hat, oder
d) nachdem ein Bürger, der eine Aufforderung, sich im Forum zu melden, bekommen hat und dies nicht getan hat. Diese Aufforderung soll nach vier Wochen Inaktivität verschickt werden.
11.4.
Ein Bürger kann die Staatsbürgerschaft niederlegen, indem er eine E-Mail mit dem ausdrücklichem Wunsch nach Niederlegung an den Staatshomepageleiter gesendet wurde.
11.5.
1. Nebenidentitäten sind beim Forenadministrator zu beantragen. Die Anzahl der Nebenidentitäten ist nicht beschränkt.
2. Eine Nebenidentität ohne Hauptidentität ist unzulässig. Bei Verlust der Staatsbürgerschaft der Hauptidentität verlieren auch die Nebenidentitäten ihren Status.
3. Nebenidentitäten müssen intern im Neben-ID-Register durch die Hauptidentität als solche vorgestellt werden.
3.a Die Veröffentlichung des Zusammenhanges zwischen Haupt- und Nebenidentität außerhalb der internen Bereiche darf bei der internen Vorstellung der Neben-ID untersagt werden.
3.b Die Veröffentlichung der Hauptidentität der Neben-ID ist, unabhängig von 3.a, bei Strafbeständen wie Hochverrat, Friedensverrat, Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen oder bei Wahlmanipulation (nach §10 bis §13 des Strafgesetzbuches) zulässig.
4. Die Übernahme einer Nebenidentität von einer Hauptidentität zu einer anderen ist zulässig, muss jedoch im Neben-ID-Register angekündigt und von beiden Seiten bestätigt werden. Das gleichzeitige Verwenden einer Nebenidentität durch mehrere Hauptidentitäten ist unzulässig.
5. Der Wechsel von Nebenidentität zu Hauptidentität und andersherum ist nur außerhalb von Wahl- und Gesetzesbeschlusszeiträumen zulässig und muss im Neben-ID-Register angekündigt werden.
6. Nebenidentitäten besitzen kein aktives Wahlrecht.
7. Nebenidentitäten besitzen ein passives Wahlrecht mit Ausnahme der Staatsebene (siehe Verfassung Art. 8.1). Nebenidentitäten dürfen davon abgesehen offizielle Ämter bekleiden.
Art. 12 - Kriegsfall
12.1.
Hiermit wird festgelegt, dass Hansastan unter keinen Umständen einer anderen Micronation jemals den Krieg erklären wird. Bei Meinungsverschiedenheiten wird im schlimmsten Fall die staatliche Anerkennung entzogen.
12.2.
Der Kriegszustand wird nur ausgerufen, wenn eine andere Micronation Hansastan den Krieg erklärt. In diesem Fall werden Maßnahmen der Verteidigung getroffen, die eine Gegenoffensive nicht ausschließen.
Art. 13 - unveränderlicher Verfassungskern
13.1.
Eine Änderung der Artikel 1.1, 1.2., 2, 3 oder 12, die die dort beschriebenen Inhalte kürzt oder einschränkt ist unzulässig.
13.2.
Eine Neuschaffung von Artikeln oder Gesetzen, die die in den Artikeln 1.1., 1.2., 2, 3 oder 12, die die dort beschriebenen Inhalte kürzt oder einschränkt ist unzulässig.
13.3.
Ein Außerkraftsetzen der Artikel 13.1., 13.2. oder 13.3. oder Teile dieser Artikel ist unzulässig.
13.4.
Änderungen der Artikel 6 oder 13.4. durch Volksbeschluss sind unzulässig. Der Artikel 13.4. entfällt bei freiwilligem Abtritt des Pharaohs als Staatshomepageleiter.
Art. 14 - Verwaltungsgliederung
14.1.
Hansastan besteht aus 9 Bezirken, in denen ein Rat der dortigen Bevölkerung den Verwaltungsvorsitz hat. Das regionale Ratsoberhaupt wird durch relative Mehrheitswahl des Volkes im entsprechenden Bezirk alle 4 Monate (zeitversetzt zu den Ratswahlen) neu gewählt. Bei Stimmgleicheit erfolgt eine Stichwahl, bei der nur die Kandidaten mit den meisten Stimmen zu Wahl stehen. Sollte es wiederum zu einer Stimmgleichheit kommen, bleibt das Ratsamt offen und die Stichwahl wird eine Woche nach der vorhergehenden Stichwahl wiederholt.
14.2.
Die Kjuweit-Inseln, Katarischen Inseln, Palapagos-Inseln, Geierland-Inseln, Puruti und Kunasia unterstehen dem Rat für innere Angelegenheiten.
14.3.
Das Staatsrecht gilt ausnahmslos in jedem Bezirk. Lokale Gesetze, die die Verfassung einschränken sind unzulässig.
14.4.
Lokale Gesetze haben nur im jeweiligen Bezirk Geltung.
14.5.
Im Falle der Not darf die Polizei der Bezirke dem Rat für innere Angelegenheiten unterstellt werden.
14.6.
Autonomie oder Unabhängigkeit eines Bezirkes ist unzulässig. Gewalttätigen Bestrebungen werden Polizei und Armee entgegengestellt.
Art. 15 - Notfallsbestimmungen
15.1.
Im Falle eines über 4stündigen Serverausfalls des Forums oder bei der Homepage, bei dem ein Abstimmungsergebnis entscheidend beeinflusst wurde, wird die Abstimmungzeit um die Ausfallzeit, aber mindestens um 12 Stunden verlängert.
Art. 16 - Anmerkungen zu den Kompetenzen der Räte
16.1. - Allianzen
Allianzen mit anderen Micronationen dürfen nur mit der Zustimmung der relativen Mehrheit des Volkes geschlossen werden. Die Verfahrensweise ist der eines Gesetzesbeschlusses analog, nur dass der Vorschlag vom Außenratsvorsitzenden kommen muss.
16.2. - Kriegsfall
Der Verteidigungsrat darf weder einen Krieg erklären, noch eine Drohung aussprechen / schreiben. Die Ausrufung des Kriegszustandes darf erst nach wiederholten Attacken und Scheitern von diplomatischen Lösungsversuchen erfolgen. |