§ 1
Der hansastanische Zoll dient der Kontrolle des Warenverkehrs zwischen der VtR Hansastan und anderer Staaten. Der Zoll wird durch seine Beamten repräsentiert.
§ 2
(1) Der Zoll ist, um seiner Aufgabe gerecht zu werden, berechtigt Transportgüter sowie Gepäck Ein- bzw. Ausreisender nach Gegenständen zu durchsuchen, deren Aus- bzw. Einfuhr verboten oder beschränkt ist, sowie nicht gemeldeter meldepflichter Güter.
(2.1.1) Sollten meldepflichtige Güter gefunden werden, die nicht gemeldet sind, ist der Zoll berechtigt eine Strafe zu erheben.
(2.1.2) Sollten Güter gefunden werden deren Ein- bzw. Ausfuhr verboten ist, ist der Zoll berechtigt diese zu Beschlag nahmen.
(2.2) Nicht durchsucht werden darf:
- Gepäck Staatsreisender
- Diplomatengepäck
§ 3
Folgende Güter gelten ab einer Mindestmenge als meldepflichtig und müssen dem Zoll bei Ein- bzw. Ausfuhr gemeldet werden:
- lebende Güter, mit Ausnahme von Tieren
- Nahrungs- und Genussmittel
- Bargeld im Wert von mehr als 10.000 HÐ
§ 4
Die Ein- bzw. Ausfuhr folgender Güter bedarf einer Genehmigung:
- radioaktive Substanzen
- Giftstoffe
- explosionsgefährdete Stoffe
- Waffen
- Tiere
§ 5
Die Ein- bzw. Ausfuhr folgender Güter ist verboten:
- Lebewesen die unter Naturschutz stehen
- durch Hansastanische Gesetze als illegal deklarierte Substanzen desweiteren ist die Ausfuhr von Gütern verboten die durch die Gesetze des Landes als illegal deklariert sind in die die Güter gelangen sollen.
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