§ 1 Zweck dieses Gesetzes
Dieses Gesetz schützt Mitbewerber, Verbraucher, die Allgemeinheit und den freien Wettbewerb.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. "Wettbewerbshandlung" jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;
2. "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
3. "Verbraucher" ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
§ 3 Unlauterer Wettbewerb
Jede Wettbewerbshandlung, die gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, die Gleichheit des Marktes oder die Fairness zwischen den Wettbewerbern verstößt, ist untersagt.
§ 4 Beispiele unlauterer Handlungen
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere wer
1. belästigend wirbt;
2. Entscheidungen der Verbraucher unsachgemäß beeinfluss;t;
3. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
4. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln;
5. Mitbewerber gezielt behindert oder sonst in unzumutbarer Weise belästigt.
§ 5 Rechtsfolgen
1. Wer gegen § 3 verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2. Wird der Verstoß vorsätzlich begangen, kann das Gericht auf Schadensersatz erkennen.
§ 6 Klagebefugnis
Klagebefugt nach diesem Gesetz ist jeder Ratsvorsitzende, jeder betroffene Mitbewerber und jeder Verbraucherschutzverband.
§ 7 Anwendbarkeit
Dieses Gesetz ist für alle Handlungen anwendbar, die im Hoheitsbereich der VtR Hansastan begangen werden.
§ 8 Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. |