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Gesetz zur Wahl der Räte der VtR Hansastan (WahlG)



 
§ 1
Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Wahl der Räte der VtR Hansastan.

§ 2
(1) Die Wahl wird durch das Wahlbüro der VtR Hansastan durchgeführt.
(2) Vorsitzender des Wahlbüros ist der Wahlleiter, welcher auf Vorschlag des Staatshomepageleiters durch das Volk gewählt wird.
(3) Der Wahlleiter bleibt dauerhaft im Amt. Artikel 8.4 der Verfassung der VtR Hansastan findet entsprechende Anwendung.

§ 3
(1) Innerhalb von zwei Wochen vor Ende der Amtszeit eines Rates schreibt der Wahlleiter eine neue Wahl aus. Dies geschieht durch Festlegen eines Wahldatums. Das Datum soll innerhalb von einer Woche nach Ende der Amtszeit der amtierenden Räte liegen.
(2) In dieser Zeit darf sich jeder Bürger in der vom Wahlleiter festgesetzten Frist, mindestens sieben Tage, als Kandidaten auf die ausgeschriebenen Ämter bewerben.
(3) Nach Ende der Bewerbungsperiode hat der Wahlleiter im Wahlzimmer eine Liste der Kandidaten auszuhängen und bis zum Ende der Wahl hängen zu lassen.

§ 4
(1) Die Wahl beginnt mit dem vom Wahlleiter festgelegten Tag und endet sieben Tage danach. Sie kann aus begründeten Anlässen verlängert werden.
(2) Stimmen, welche nach dieser Frist abgeben werden, sind ungültig.

§ 5
(1) Der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt und wird neuer Ratsvorsitzender (relative Mehrheitswahl), der Zweitplatzierte wird Stellvertreter des Rates.
(2) Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl, wobei nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zur Wahl stehen. Sollte es wiederum zu einer Stimmgleichheit kommen, wird eine weitere Stichwahl eine Woche später veranstaltet.
(3) Im Falle einer Stimmgleichheit kann ein Kandidat jederzeit auf den Vorsitz verzichten, jedoch nicht auf die Position des Stellvertreters.
(4) Sollte sich für ein Amt kein Bewerber finden, so bleibt es unbesetzt.

§ 6
Sollte sich nur ein Kandidat für eine Ratswahl gefunden haben, so findet die Wahl mit den Alternativen "Ja, Nein und Enthaltung" statt. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr "Ja" als "Nein" Stimmen erhält.

§ 7
Auf freigewordene Ratsämter, bspw. durch Rücktritt findet das Verfahren entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass die Wahl innerhalb von einer Woche nach dem Freiwerden ausgeschrieben werden muss und der Wahltag innerhalb von zwei Wochen danach liegen soll.

§ 8
(1) Auf unbesetzte Ratsämter kann jederzeit kandidiert werden.
(2) Nach der Einreichung einer Kandidatur zu einem unbesetzten Ratsamt beginnt die Kandidaturzeit und danach die Wahlzeit. §§ 3 und 4 finden entsprechende Anwendung
(3) Ämter, die dadurch zu unregelmäßigen Terminen besetzt werden, werden bei der nächsten regelmäßigen Rätewahl trotzdem zur Wahl stehen.

§ 9
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Es findet auf die nächste Wahl nach Verkündung Anwendung, zu der ein Wahlleiter bestimmt wurde.