§ 1 Allgemeines
Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
§ 2 grundlegende Definitionen
Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
§ 3 Besitz von Waffen
3.1. Eine Person, die ihr 16. Lebensjahr vollendet hat, im vollständigen Besitz seiner geistigen Kräfte ist (ein psychologisches Gutachten entscheidet darüber) und die körperlich fähig ist eine Waffe sachgemäß zu bedienen, wird als "waffenfähige Person" bezeichnet. 3.2. Der Besitz von explosionsgetriebenen Schusswaffen ist meldepflichtig und erfordert eine vorhergehende Prüfung, ob die Person die zur Ausübung notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Bei bestandener Prüfung wird ein "Waffenschein" ausgestellt, der stets mit der Waffe mitzuführen ist. Der Besitz oder Gebrauch einer explosionsgetriebenen Schusswaffe ohne Waffenschein ist verboten. 3.3. Missbrauch von Schusswaffen bewirkt einen Verlust des Waffenscheins für 5 Jahre. Eine erneute Prüfung ist notwendig.
§ 4 Stich- und Hiebwaffen
4.1. Der Besitz von Hieb- und Stichwaffen mit fester oder nicht automatisch erscheinender Klinge, die nicht unter 4.4. aufgeführt sind, ist erlaubt.
4.1.1.Ihre Nutzung zur Drohung, Verletzung oder Tötung von Menschen und der Versuch dazu ist verboten.
4.1.1.a Eine Ausnahme liegt im Fall der Selbstverteidigung.
4.1.1.b Eine weitere Ausnahme des Verletzungsverbots liegt in medizinischen Eingriffen.
4.1.2. Ihre Nutzung zur Verletzung oder Tötung von Tieren ist verboten.
4.1.2.a Ein möglichst schmerzarmes Töten von Tieren ist erlaubt, wenn die Tierleichen zur Nahrungsmittelproduktion oder nachweislich der Forschung dienen, oder die Tiere die Gesundheit von Menschen oder Nutztieren akut stark gefährden.
4.2. Der Besitz, Handel und der Gebrauch von Waffen, deren Klinge erst durch einen Automatismus erscheint, ist verboten.
4.3. Der Besitz von Waffen ohne Klinge, die nicht unter 4.4. aufgeführt sind, ist waffenfähigen Personen erlaubt.
4.4. folgende Waffen sind verboten:
4.4.1. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind
4.4.2. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe
4.4.3. sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne)
4.4.4. Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann
4.4.5. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus)
4.4.6. feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust gefährt oder eingesetzt werden (Faustmesser)
4.4.7. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser)
§ 5 Schusswaffen
Schusswaffen sind Waffen, die durch starke Beschleunigung eines Gegenstandes oder einer Gasmenge Personen verletzen oder töten können.
5.1. Mechanische Schusswaffen
5.1.1. Als "mechanische Schusswaffe" werden Waffen bezeichnet, deren Munition nicht durch eine Explosion beschleunigt wird.
5.1.2. Der Besitz mechanischer Schusswaffen, wenn sie nicht unter 5.4. aufgeführt sind, ist grundsätzlich allen waffenfähigen Personen erlaubt.
5.1.3. Die Benutzung mechanischer Schusswaffen ist lediglich zu Lehrzwecken, Sportveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen erlaubt.
5.1.4. Das Zielen und Schießen auf Personen ist verboten.
5.2. Explosionsgetriebene Schusswaffen
5.2.1. Als "explosionsgetriebene Schusswaffe" werden Waffen bezeichnet, deren Munition durch eine Explosion beschleunigt wird. Waffen, die durch einmalige Benutzung der Schussmechanik mehrfach feuern, werden als "automatisch" bezeichnet.
5.2.2. Der Handel und die Produktion nicht verbotener nicht-automatischer explosionsgetriebener Schusswaffen und Munition ist nur waffenfähigen Bürgern mit Waffenschein erlaubt. Der Handel und die Produktion automatischer explosionsgetriebener Schusswaffen ist lediglich staatlichen Firmen vorbehalten.
5.2.3. Der Besitz nicht-automatischer Schusswaffen, wenn sie nicht unter 5.4. aufgeführt sind, ist lediglich Mitarbeitern der Polizei, der bewaffneten Armee, Jägern, Schlachtern, geprüften Waffen- und Munitionssachverständigen und Mitgliedern von Schießsportvereinen erlaubt.
5.2.3.a Die Benutzung nicht-automatischer Schusswaffen ist allein im Dienst bzw. bei Schießsportveranstaltungen erlaubt.
5.2.3.b Die Benutzung bei Schießsportveranstaltungen ist auf nichtlebende Ziele beschränkt.
5.2.4. Der Besitz und die Benutzung automatischer Schusswaffen ist allein der bewaffneten Armee erlaubt.
5.3. Unabhängig von vorhergehenden Regelungen sind veränderte Schusswaffen erlaubt, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann.
b) die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können.
5.4. folgende Waffen sind verboten:
5.4.1. Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
5.4.2. Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt
5.4.3. Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient
§ 6 Kriegswaffen
6.1. Als "Kriegswaffe" werden Waffen bezeichnet, deren Zweck die Verletzung bzw. Tötung mehrerer Personen ist, sowie Schusswaffen, deren Munition einen minimalen Durchmesser von 15mm hat.
6.2. Der Besitz und die Lagerung von Kriegswaffen ist allein der Armee erlaubt.
6.3. Die Herstellung und der Handel von Kriegswaffen ist allein rein staatlichen Firmen erlaubt.
6.4. Die Benutzung von Kriegswaffen ist allein auf Befehl eines Vorgesetzten erlaubt.
§ 7 weitere Waffentypen
7.1. biologische Waffen
Die Herstellung oder der Versuch der Herstellung, der Besitz und Handel und die Verbreitung von Lebewesen in jedwedem Stadium sowie von Viren und Viroiden, die absichtlich zum Zwecke der Verletzung oder Tötung von Menschen, Nutztieren oder Nutzpflanzen eingeführt, gezüchtet oder hergestellt wurden, ist verboten. Eine Ausnahme hinsichtlich Herstellung und Besitz zum Zwecke der Forschung stellen speziell autorisierte Bedienste der Hansastanischen Volksarmee dar.
7.2. chemische Waffen
Die Herstellung oder der Versuch der Herstellung, der Besitz und Handel und die Verbreitung von Chemikalien, deren Zweck die Verletzung oder Tötung von Menschen, Nutztieren oder Nutzpflanzen ist, ist verboten. Fallen solche Stoffe zwangsläufig bei der Produktion anderer nicht anders herstellbarer wichtiger Chemikalien an, so unterliegt die Produktion der Überwachung durch die Armee. Eine Ausnahme hinsichtlich Herstellung und Besitz zum Zwecke der Forschung stellen speziell autorisierte Bedienste der Hansastanischen Volksarmee dar.
7.3. nukleare Waffen
7.3.1. Die Herstellung, der Besitz und Handel und die Verbreitung von nichtradioaktiven Stoffen, die zum Bau von Waffen, die durch Spaltung oder Fusion von Kernteilchen ihre Wirkungskraft erhalten, steht unter staatlicher Kontrolle und ist meldepflichtig. Anderweitig ist er illegal.
7.3.2. Die Herstellung oder der Versuch der Herstellung, der Besitz und Handel und die Verbreitung von radioaktiven Stoffen in Mengen über 100g ist verboten. Ausnahme sind nichtprivate Forschungsinstitute, jedoch besteht eine Meldepflicht. Die Herstellung oder der Versuch der Herstellung, der Besitz und Handel und die Verbreitung von Atom- und Fusionswaffen ist ausnahmslos verboten.
7.3.3. Die Herstellung oder der Versuch der Herstellung, der Besitz und Handel und die Verbreitung von radioaktiven Stoffen unter 100g ist nur durch im Umgang und in der Lagerung ausgebildete Personen erlaubt.
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