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Gesetz zur Erteilung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen (VisaAufenthG)



§ 1 Zielbestimmungen
Dieses Gesetz dient dem Verfahren zur Erteilung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen. Es soll verhindern, dass sich Personen, die keine Bürger der VtR Hansastan sind, nicht illegal im Staatsgebiet der VtR Hansastan aufhalten oder es betreten.

§ 2 Arten von Visa
Grundsätzlich werden für die VtR Hansastan zwei Arten von Visa erteilt:
1. Touristenvisa
2. Transitvisa

§ 3 Dauer der Visa
(1) Ein Touristenvisum wird im Regelfall für drei Monate erteilt.
(2) Ein Touristenvisum kann für bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn davon auszugehen ist, dass es sich bei dem Aufenthalt um einen touristischen handelt.
(3) Ein Transitvisum dient nur dem Transit und wird daher nur für 48 Stunden erteilt.
(4) Ein Überziehen der Fristen wird mit einer zwangsweisen Verlängerung des Visums und einer Geldstrafe geahndet. Ist eine Verlängerung nicht möglich, so wird ein Einreiseverbot von 2 Wochen verhängt.

§ 4 Arbeitserlaubnis
Die Aufnahme einer festen Arbeit erfordert das Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung, ein Visum berechtigt in keinem Fall dazu. Ein Verstoß wird mit einem Einreiseverbot von 3 Monaten und einer Geldstrafe geahndet.

§ 5 Aufenthaltsgenehmigungen
Die Aufenthaltsgenehmigungen für die VtR Hansastan werden in drei Klassen aufgeteilt.
1. Klasse A: Arbeiten in Angestelltenverhältnissen
2. Klasse B: Selbstständige Tätigkeit
3. Klasse C: Freiwillige Tätigkeiten, Forschung

§ 6 Klasse A
(1) Aufenthaltsgenehmigungen der Klasse A können für drei Monate oder für ein Jahr erteilt werden.
(2) Für Angestellte der VtR Hansastan kann diese Genehmigung auf drei Jahre ausgestellt werden.
(3) Zum Erlangen dieser Genehmigung ist der Nachweis einer Arbeitsstelle notwendig.

§ 7 Klasse B
(1) Die Genehmigung der Klasse B kann für drei Monate, ein Jahr oder drei Jahre erteilt werden.
(2) Es kann gemeinsam mit der Genehmigung der Klasse A beantragt werden.

§ 8 Klasse C
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung der Klasse C kann für drei Monate oder ein Jahr erteilt werden.
(2) Sollte es sich bei der Tätigkeit um Missionierungsarbeit handeln, kann die Genehmigung auch für drei Jahre ausgestellt werden.
(3) Die Tätigkeit ist bei Beantragung der Genehmigung nachzuweisen.
(4) Eine entgeltliche Tätigkeit ist mit dieser Genehmigung zulässig, jedoch nur bis zur Deckung des Lebensbedarfs. Der Vorsitzende des Rates für innere Angelegenheiten wird ermächtigt per Beschluss einen Maximalbetrag festzulegen.

§ 9 Verlängerung
Jedes Visum und jede Aufenthaltsgenehmigung kann auf Antrag und nach erneuter Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen um die gesetzlich vorgesehene Frist verlängert werden.

§ 10 Kosten
Der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzrates wird ermächtigt einen Beschluss über die Kosten der einzelnen Visa und Aufenthaltsgenehmigungen zu erlassen.

§ 11 Erteilung
Die Visa und Genehmigungen werden auf Antrag durch den Rat für innere Angelegenheiten erteilt.

§ 12 Ausnahmen
Dieses Gesetz regelt nicht das Verfahren für Botschafter.

§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.