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Vereinsgesetz (VereinG)



§ 1 Recht zur Vereinsgründung
Jede natürliche Person hat das Recht einen Verein zu gründen.

§ 2 Pflicht zur Eintragung ins Vereinsregister
Vereine müssen in ein sogenanntes Vereinsregister eingetragen werden. 
Das Vereinsregister wird vom Leiter der Staatshomepage verwaltet. 

§ 3 Bestimmungen über die Eintragungen ins Vereinsregister
Spalte 1: Registernummer 
Spalte 2: Vereinsname und URL des Vereins falls vorhanden
Spalte 3: Sitz des Vereins
Spalte 4: Datum der Eintragung 
Spalte 5: Vorstand des Vereins
Spalte 6: Gegenstand des Vereins

§ 4 Änderungen bei Vereinen
Änderungen betreffend der Angaben im Vereinsregister sind unverzüglich dem Leiter der Staatshomepage anzuzeigen und gelten erst als rechtsgültig nach Änderung im Vereinsregister.

§ 5 Löschung des Vereins
Eine Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
a) auf Antrag des Vorstandes
b) Durch den Leiter der Staatshompage, wenn offensichtlich ist, dass der Verein keine Geschäftsaktivitäten mehr ausübt und dieser zuvor den Vorstand angeschrieben hat, binnen 4 Wochen aber keinerlei Reaktion erfolgte.

Die Vereinsregisternummer darf nicht mehr weiter vergeben werden.

§ 6 Sonstige Bestimmungen:
Bereits vor Beschlussfassung dieses Gesetzes gegründete und aktive Vereine müssen binnen 4 Wochen nach Rechtskräftigkeit des Gesetzes ihre Unterlagen im Vereinsregister einreichen. Die Registernummern werden in der Reihenfolge des Einganges verteilt.