§ 1 Recht zur Vereinsgründung
Jede natürliche Person hat das Recht einen Verein zu gründen.
§ 2 Pflicht zur Eintragung ins Vereinsregister
Vereine müssen in ein sogenanntes Vereinsregister eingetragen
werden.
Das Vereinsregister wird vom Leiter der Staatshomepage verwaltet.
§ 3 Bestimmungen über die Eintragungen ins Vereinsregister
Spalte 1: Registernummer
Spalte 2: Vereinsname und URL des Vereins falls vorhanden
Spalte 3: Sitz des Vereins
Spalte 4: Datum der Eintragung
Spalte 5: Vorstand des Vereins
Spalte 6: Gegenstand des Vereins
§ 4 Änderungen bei Vereinen
Änderungen betreffend der Angaben im Vereinsregister sind unverzüglich
dem Leiter der Staatshomepage anzuzeigen und gelten erst als rechtsgültig
nach Änderung im Vereinsregister.
§ 5 Löschung des Vereins
Eine Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister kann unter folgenden
Voraussetzungen erfolgen:
a) auf Antrag des Vorstandes
b) Durch den Leiter der Staatshompage, wenn offensichtlich ist, dass
der Verein keine Geschäftsaktivitäten mehr ausübt und dieser
zuvor den Vorstand angeschrieben hat, binnen 4 Wochen aber keinerlei Reaktion
erfolgte.
Die Vereinsregisternummer darf nicht mehr weiter vergeben werden.
§ 6 Sonstige Bestimmungen:
Bereits vor Beschlussfassung dieses Gesetzes gegründete und aktive
Vereine müssen binnen 4 Wochen nach Rechtskräftigkeit des Gesetzes
ihre Unterlagen im Vereinsregister einreichen. Die Registernummern werden
in der Reihenfolge des Einganges verteilt. |