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Gesetz zur Regelung von Fernsehemissionen (TVG)



§ 1 Zielstellung
Dieses Gesetz regelt das Senden von TV-Sendungen (Starten von Threads im Unterforum "al-tilifisiun").

§ 2 Definitionen
Es werden folgende Begriffe für die Auslegung dieses Gesetzes festlegt:
a) TV-Sendung: das Starten eines Threads im Unterforum "al-tilifisiun" bzw. durch Überschrift als separat gekennzeichnetes Posting in einem solchen Thread.
b) TV-Sender: Name (Threadpräfix), unter dem IDs TV-Sendungen veröffentlichen.
c) Lizenz: Erlaubnis unter einem bestimmten TV-Sender-Namen mit festgelegten IDs Sendungen zu veröffentlichen.
d) Werbung: TV-Sendung, die die Information über die Möglichkeit zum kommerziellen Erwerb eines bestimmen Produkts oder einer Dienstleistung zum Inhalt haben.

§ 3 Lizenzen
Die Lizenzen werden vom WFR nach Antrag im Unterforum "al suq - Marktplatz & Handelszentrum " erteilt. Der Antrag muss den Namen des TV-Senders und die entsprechenden IDs, welche Sendungen veröffentlichen sollen, beinhalten. Änderungen für bestehende Lizenzen werden gleichmaßen gehandhabt.

§ 4 Sendeerlaubnis
Das Senden von TV-Sendungen darf nur durch einen TV-Sender durch IDs erfolgen, die dafür eine Lizenz haben.

§ 5 Werbung
5.1. Das Schalten von Werbung ist nur über die TV-Sender mit Lizenz erlaubt. Dazu dürfen Diese nur dann Werbung senden, wenn zwischen dieser und der letzten Werbeschaltung 5 Sendungen ohne Werbeinhalt gesendet wurden.
5.2. Werbesendungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung erfolgt durch durch die Voranstellung von "[Werbung]" im Posting-Titel.
5.3. IDs ohne Zugehörigkeit zu einem TV-Sender dürfen allein zum Zwecke der Werbung von einem Lizenzinhaber eine begrenzt gültige Sendeerlaubnis verliehen bekommen.
5.4. Für die Rechtmäßigkeit der Werbe-TV-Sendungen haftet der jeweilige TV-Sender, für die Inhalte der Werbe-TV-Sendungen der Auftraggeber der Werbung.

§ 6
Ein Verstoß gegen dieses Gesetz wird als Störung der Öffentlichen Ordnung (nach §16 StGB) geahndet und kann bei mehrfacher Verurteilung auch den Lizenzentzug zur Folge haben.