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Publikationsgesetz (PublG)



 
§ 1 Freiheit geistigen Eigentums
Jeder Bürger Hansastans darf jede Form von Schriften ohne staatliche Zensur veröffentlichen, solange sie nicht verfassungswidrig ist.

§ 2 Staaliche Zensur
Der Staat Hansastan ist nicht berechtigt Zensur an Veröffentlichungen irgendeiner Art vorzunehmen, außer sie ist verfassungswidrig.

§ 3 Urheberrecht
(1) Jeder Autor besitzt alle Rechte an seinen Veröffentlichungen solange sie nicht gegen die Verfassung verstößt.
(2) Jeder Autor kann für Aussagen in seinen Veröffentlichungen zur Verantwortung gezogen werden, außer die Aussage ist klar als Zitat gekennzeichnet.

§ 4 Pflichtexemplarregelung
(1) Jeder Autor ist verpflichtet ein Exemplar seiner Ver%ouml;ffentlichung an die Nationalbibliothek von Hansastan zu übergeben, sofern es sich bei der Schrift um:
- Gesetzestexte
- Diplomarbeiten
- Doktorarbeiten (Dissertation)
- Habilitationsschriften
handelt.
(2) Weitere nicht gegen die Verfassung versto&szlg;ende Veröffentlichungen, können auf Wunsch des Autors in die Nationalbibliothek aufgenommen werden, letzte Entscheidungsgewalt liegt bei dem Leiter der Nationalbibliothek.