§ 1 Aufgaben der Polizei
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen
dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen
und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten)
und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und
das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz
nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder
wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe.
(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch
andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
(5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die
Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften
zulässig ist
§ 2 Verhältnis zu anderen Behörden
Die Polizei wird, außer in den Fällen des § 1 Abs.
1 Satz 2 , nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet
die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren
Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden
notwendig sein kann. Die Polizei ist direkt dem Rat für innere Angelegenheiten
der VtR Hansastan unterstellt.
§ 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat
die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der
zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck
erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
§ 4 Ermessen, Austauschmittel
(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem
Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt
es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten,
ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit
dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
§ 5 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen
sie zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können die Maßnahmen
auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie
verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können
die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises
gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist,
die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen
auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung
bestellt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften
dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine
Maßnahme zu richten ist.
§ 6 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren
(1) Geht von einer Sache oder von einem Tier eine Gefahr aus, so sind
die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu
richten. Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für
Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.
(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder
einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber
der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers
oder Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können
die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum
an der Sache aufgegeben hat.
(4) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 7 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die
nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen
nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder
durch Beauftragte abwehren kann und
4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung
höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten
werden, solange die Abwehr dieser Gefahr nicht auf andere Weise möglich
ist.
(3) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 8 Legitimationspflicht
Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat sich der
Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme
dadurch nicht beeinträchtigt wird. |