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Um die Vielfalt an Lebensformen, Landschaften und natürlichen Prozesse zu schützen und für die Nachwelt zu bewahren, beschließen die Bürger Hansastans dieses Gesetz. Es regelt die Unterschutzstellung von Gebieten zur Erhaltung der Biodiversität.
A Schutz von Gebieten
§ 1 Schutzkategorien
1. Es wird unterschieden zwischen Schutzgebieten lokaler, regionaler und nationaler Ebene. Schutzgebiete lokaler Ebene sind kleiner als 1 km², regionaler Ebene zwischen 1 und 20 km² und nationaler Ebene größer als 20km².
2. Weiterhin wird zwischen der Stärke der menschlichen Nutzungsform unterschieden:
2.1. Totalreservat
In Totalreservaten ist Jedem das Betreten, Durchfahren oder tiefes Überfliegen (<1000m Flughöhe) streng untersagt. Zuwiderhandlung wird mit mindestens einem hohem Bußgeld (>5000HÐ) oder mehrtägiger Haft geahndet.
2.2. Schutzgebiete
In Naturschutzgebieten ist das Betreten und Durchfahren nur auf den dafür vorgesehenen Wegen und Straßen erlaubt. Ein tiefes Überfliegen ist untersagt. Das Töten von Tieren ist nur der Forstbehörde zur Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichtes erlaubt. Die Entnahme von Pflanzen oder Pilzen ist untersagt. Zuwiderhandlung wird, je nach Schwere des Vergehens mit einem Bußgeld geahndet.
2.3. Pflegegebiete
In Pflegegebieten werden für den Natur- oder Landschaftsschutz erforderliche Prozesse aktiv gefördert. Je nach Art der Maßnahmen kann der zuständige Rat Verbote erteilen.
§ 2 Befugnis der Unterschutzstellung von Gebieten
Die Unterschutzstellung von Gebieten lokaler Ebene wird Kreisrat beschlossen, regionaler Ebene vom Bezirksrat und nationaler Ebene vom RfiA.
§ 3 Schaffung von Schutzgebieten
1. Wenn ein Gebiet Habitat einer Art mit dem Schutzstatus II oder I (vgl. Abschnitt B dieses Gesetzes) ist, so hat es unter Schutz gestellt zu werden.
2. Soll aus zwingenden Gründen in ein Habitat von Lebewesen, die als "gefährdet" eingestuft sind, stark schädigend oder zerstörend eingegriffen werden, so muss sichergestellt werden, dass im Umkreis von 10km für diese Art ein Naturschutzgebiet mindestens vergleichbarer Größe entsteht. Dies ist nicht im Sinne einer Umsiedlung zu betrachten, sondern als Ersatzmaßnahme. Ist die Art im Umkreis von 10km nicht existent, so ist der Eingriff unzulässig. 3. Ist ein kulturell oder naturschutzrechtlicher Landschaftstyp, der durch die Nutzung durch den Menschen entstanden ist, in seiner Existenz gefährdet, so dürfen Maßnahmen beschlossen oder gefördert werden, die das Überleben des Landschaftstyps ermöglichen. Ist das Überleben einer Art mit Schutzstatus II, I an einen solchen Landschaftstyp gebunden, so müssen entsprechende Maßnahmen beschlossen und gefördert werden.
§ 4 Einordnung von Schutzgebieten in die regionale Struktur
1. Nationalparks
Nationalparks sind Gebiete mit besonderer Schönheit, Seltenheit oder Eigenart der Natur, bei denen der menschliche Einfluss nicht oder in geringem Maße vorhanden ist. Sie bestehen überwiegend aus Naturschutzgebieten. Die restlichen Gebiete sind Pflegegebiete. 2. Naturparks Naturparks sind Gebiete, die zwar einen stärkeren Einfluss durch den Menschen erlebt haben, dennoch für den Natur- und Landschaftsschutz durch ihre Schönheit oder Eigenart bedeutsam sind. Sie bestehen überwiegend aus Naturschutz- oder Pflegegebieten, jedoch mindestens 25% Naturschutzgebieten.
3. Landschaftsparks Landschaftsparks sind Gebiete, die auch durch die Nutzung des Menschen zu besonderer Schönheit oder Eigenart geworden sind. Sie bestehen überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten.
B Schutz von Lebewesen
§ 1 der Schutzstatus
Der Schutzstatus von Lebewesen wird infolgende Kategorien eingeteilt: IV = potentiell gefährdet III = gefährdet II = stark gefährdet I = vom Aussterben bedroht 0 = ausgestorben
§ 2 Voraussetzungen für die Gefährdungsstufen
1. Eine Art wird als "potentiell gefährdet" eingestuft, wenn durch die derzeitigen Bedingungen und Tendenzen das Überleben der Art in Zukunft gefährdet werden.
Dies wird bei folgenden Gegebenheiten angenommen:
-ein Populationsrückgang in 10 Jahren oder 3 Generationen um 30% vorliegt
oder
-Verbreitungsgebiet kleiner als 20000km² und (2 von 3) das Gebiet stark fragmentiert ist, ein anhaltender Rückgang vorliegt, extreme Schwankungen stattfinden
oder
-Besiedlungsgebiet kleiner als 2000km² und (2 von 3) das Gebiet stark fragmentiert ist, ein anhaltender Rückgang vorliegt, extreme Schwankungen stattfinden
oder
-die Population hat weniger als 1000 geschlechtsreife Individuen
2. Eine Art wird als "gefährdet" eingestuft, wenn
-ein Populationsrückgang in 10 Jahren oder 3 Generationen um 50% vorliegt
oder
-Verbreitungsgebiet kleiner als 5000km² und (2 von 3) das Gebiet stark fragmentiert ist, ein anhaltender Rückgang vorliegt, extreme Schwankungen stattfinden
oder
-Besiedlungsgebiet kleiner als 500km² und (2 von 3) das Gebiet stark fragmentiert ist, ein anhaltender Rückgang vorliegt, extreme Schwankungen stattfinden
oder
-die Population hat weniger als 250 geschlechtsreife Individuen
3. Eine Art wird als "stark gefährdet" eingestuft, wenn
-ein Populationsrückgang in 10 Jahren oder 3 Generationen um 80% vorliegt
oder
-Verbreitungsgebiet kleiner als 100km² und (2 von 3) das Gebiet stark fragmentiert ist, ein anhaltender Rückgang vorliegt, extreme Schwankungen stattfinden
oder
-Besiedlungsgebiet kleiner als 10km² und (2 von 3) das Gebiet stark fragmentiert ist, ein anhaltender Rückgang vorliegt, extreme Schwankungen stattfinden
oder
-die Population hat weniger als 50 geschlechtsreife Individuen
4. Eine Art wird als "vom Aussterben bedroht" eingestuft, wenn nur noch einzelne Exemplare gefunden werden.
§3 Befugnis für die Einteilung in die Gefährdungsstufen
Jede Naturschutzbehörde und jeder Naturschutzbeauftragte einer biologischen Fakultät in Hansastan ist berechtigt bei ausreichender Kenntnis der Artverbreitung für sein Wirkungsgebiet einen Schutzstatus festzulegen.
§4 Schutz der Lebewesen
1. Das Töten von Lebewesen der Gefährdungsstufen II, I, und 0 ist streng untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden Haftstrafen und/oder hohe Bußgelder verhängt.
2. Das Töten von Lebewesen der Gefährdungsstufe III aus nachgewiesen wissenschaftlichen Gründen ist untersagt, wenn mehr als 1/50 der Population dadurch betroffen ist.
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