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Gerichtsverfassungsgesetz (GerVerfG)



§ 1 Gerichtsbarkeit
1.1 Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
1.2 Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Bezirksgerichte und durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt.
1.3 Die hansastanische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, sofern sie sich auf amtliche Einladung der VtR Hansastan im Geltungsbreich dieses Gesetzes aufhalten.

§ 2 Richter
2.1 An Bezirksgerichten entscheidet ein Einzelrichter, am Obersten Gerichtshof der Oberste Richter gemeinsam mit zwei beigeordneten Laienrichter.
2.2 Der Oberste Richter kann zugleich Einzelrichter bei den Bezirksgerichten sein.
2.3 Der Vorsitzende des Justizrates ist zugleich Oberster Richter. Einzelrichter und Laienrichter werden von ihm bestellt.
2.4 Ist der Oberste Richter angeklagt oder befangen übernimmt der Stellvertreter des Vorsitzenden des Justizrates oder im Falle dessen Verhinderung, der Vorsitzende des Rates für innere Angelegenheiten das Amt.

§ 3 Bezirksgerichte
3.1 In jedem Bezirk der VtR Hansastan ist ein Bezirksgericht für die dort anfallenden Strafsachen und Zivilstreitigkeiten einzurichten.
3.2 Die Zuständigkeit der Bezirksgerichte umfasst alle bürgerlichen (Zivil-) Rechtsstreitigkeiten unabhängig von ihrem Streitwert.
3.3 In Strafsachen sind die Bezirksgerichte zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes nach § 4 begründet ist.
3.4 Ist ein Bezirksgericht nicht besetzt, so wird vom Justizrat ein Vertreter aus einem anderen Bezirk bestimmt.

§ 4 Oberster Gerichtshof
4.1 Sitz des Obersten Gerichtshofes ist Asgard.
4.2 Der Oberste Gerichtshof ist zuständig für die Verhandlung und die Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und der Rechtsbeschwerde in Zivilsachen.
4.3 In Strafsachen ist der Oberste Gerichtshof zustündig zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und der Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sowie in besonders schweren Fällen die Vergehen gegen die Verfassung der VtR Hansastan betreffen, sowie in Strafsachen gegen einen Amtsträger der VtR Hansastan.
4.4 Der Oberste Gerichtshof entscheidet weiterhin erstinstanzlich über die Auslegung der Verfassung in Rechtsstreitigkeiten.

§ 5 Staatsanwaltschaft
5.1 Das Amt der Staatsanwaltschaft wird an allen Gerichten durch den Obersten Anwalt ausgeübt.
5.2 Der Oberste Anwalt wird durch Wahl bestimmt.
5.3 Das Amt der Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf die vorgerichtlichen Ermittlungen zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in Strafsachen, sowie die Vertetung der Republik vor Gericht.
5.4 Der Oberste Anwalt ist von den Gerichten unabhängig und darf richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen.
5.5 Der Oberste Anwalt darf sich zur Verrichtung seiner Tätigkeit spezieller Ermittlungspersonen bedienen.

§ 6 Öffentlichkeit
6.1 Die Verhandlungen einschließlich die Verkündung der Urteile und Beschlüsse vor den jeweiligen Gerichten sind öffentlich.
6.2 Ton- und Filmaufnahmen sind bei Gericht nicht gestattet.

§ 7 Entscheidungen
7.1 Die Gerichte entscheiden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
7.2 Gerichtsurteile sind im amtlichen Gerichtsblatt (Aktenkammer) zu veröffentlichen.

§ 8 Richtlinien für das Gerichtsverfahren
Zur Durchführung der Zivil- und Strafgerichtsverfahren werden Richtlinien erlassen.