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Firmengesetz (FirmG)



 
§ 1 Recht zur Firmengründung
Jede natürliche und juristische Person, wie auch der Staat hat das Recht eigene Firmen zu gründen.

§ 2 Pflicht zur Eintragung ins Firmenverzeichnis
Firmen müssen in das Firmenverzeichnis eingetragen werden.
Das Firmenregister wird vom Wirtschafts- und Finanzrat verwaltet.
Eine Firma muss über eine eigene Homepage verfügen. Die Homepage darf nicht Teil eines Forums oder eines enzyklopädischen Werkes, sondern muss unabhängig davon sein.
Eine Firma gilt erst mit Freischaltung im Firmenverzeichnis als gegründet und darf dann ihre Tätigkeit aufnehmen.

§ 3 erlaubte Rechtsformen von Firmen:
A) Einzelfirma
B) offene Handelsgesellschaft (oHG)
C) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
D) Aktiengesellschaft (AG)
E) Kommanditgesellschaft (KG)
E) Niederlassung eines ausländischen Unternehmens

§ 4 Änderungen bei Firmen
Änderungen sind selbständig und wahrheitsgemäß zu tätigen.

§ 5 Löschung der Firma
Eine Löschung der Firma aus dem Firmenverzeichnis kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
a) auf Antrag des Geschäftsführers bei Zustimmung der Gesellschafter
b) auf Antrag der Gesellschafter, wenn kein Geschäftsführer mehr vorhanden ist.
c) Durch den VWFR, wenn offensichtlich ist, dass die Firma keine Geschäftsaktivitäten mehr ausübt und dieser zuvor sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer angeschrieben hat, binnen 4 Wochen aber keinerlei Reaktion erfolgte.

§ 6 Bestimmungen zur Einzelfirma
a) Eine Einzelfirma kann nur durch eine Person, den Inhaber errichtet werden.
b) Die Einzelfirma besitzt kein Stammkapital
c) Der Inhaber muß auch Geschäftsführer sein. Es können aber noch weitere Geschäftsführer bestimmt werden.
d) Der Inhaber haftet mit seinem Privatvermögen.

§ 7 Bestimmungen zur offenen Handelsgesellschaft
a) Eine offene Handelsgesellschaft kann durch mindestens zwei Personen, den Gesellschaftern errichtet werden.
b) Die offene Handelsgesellschaft besitzt kein Stammkapital
c) Mindestens ein Gesellschafter muß auch Geschäftsführer sein. Es können aber noch weitere Geschäftsführer bestimmt werden.
d) Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen.
e) Dem Firmennamen ist "oHG" anzuhängen.

§ 8 Bestimmungen zur GmbH
a) Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
b) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfzigtausend Dinar, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens eintausend Dinar betragen.
c) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
d) Die Gesellschaft haftet mit Ihrem kompletten Stammkapital.
e) Dem Firmennamen ist "GmbH" anzuhängen.

§ 9 Bestimmungen zur AG
a) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Stammkapital. An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Die Aktieninhaber müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
b) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfhunderttausend Dinar, die Stammeinlage jedes Aktionärs muß mindestens eintausend Dinar betragen.
c) Der Belegschaft muß auf Wunsch ermöglicht werden Aktien zum Vorzugspreis zu erwerben. Dies gilt bei Einlagen bis maximal 25 % des Stammkapitals. Eine Veräußerung dieser Belegschaftsaktien ist frühestens 1 Jahr nach Erwerb in der freien Wirtschaft möglich. Eine Rückgabe zum Vorzugskurs an die Firma ist jederzeit möglich.
d) Die Gesellschaft muß ein oder mehrere Geschäftsführer haben.
e) Die Gesellschaft haftet mit Ihrem kompletten Stammkapital.
f) Dem Firmennamen ist "AG" anzuhängen.

§ 10 Bestimmungen zur Kommanditgesellschaft
a) Die KG besteht aus einen oder mehreren Komplementären, der oder die mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, sowie aus mindestens einem Kommanditisten, der nur mit seiner Einlage haftet.
b) Die Kommanditeinlage eines Kommanditisten muß mindestens eintausend Dinar betragen.
c) Die Gesellschaft muß ein oder mehrere Geschäftsführer haben.
d) Die Gesellschaft haftet mit Ihrem kompletten Stammkapital.
e) Dem Firmennamen ist "KG" anzuhängen.

§ 11 Bestimmungen zur Niederlassung eines ausländischen Unternehmens
Die Eintragung muß im Prinzip wie bei einer hansastanischen Firma erfolgen, wobei als Rechtsform "NL" nach dem Firmennamen anzugeben ist.

§ 12 Sonstige Bestimmungen
Änderungen betreffend der Angaben im Firmenverzeichnis sind unverzüglich anzuzeigen und gelten erst als rechtsgültig nach Änderung im Firmenverzeichnis.
Bereits vor Beschlussfassung dieses Gesetzes gegründete und aktive Firmen müssen binnen 2 Wochen nach Rechtskräftigkeit des Gesetzes ihre Firmen eingetragen haben, sonst werden sie gelöscht."