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Erbschaftsgesetz (ErbG)



§ 1 Testament
1.1 Jeder hansastanische Bürger hat das Recht ein Testament zu erstellen, in dem er seinen Willen zur Aufteilung seines Vermögens nach seinem Tod preisgibt.
1.2 Testamente sind beim zuständigen Bezirksgericht bei den dortigen Akten zu hinterlegen.

§ 2 Vollstreckung
2.1 Im Falle des Todes ist durch den Bezirksrichter, bei dem das Testament hinterlegt ist, das Vermögen gemäß des Testamentes aufzuteilen.
2.2 Liegt kein Testament vor, fällt das gesamte Erbschaftsvermögen der Republik Hansastan zu.
2.3 Über die Verteilung des Erbschaftsvermögens entscheidet der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzrates.

§ 3 Ausschlagung
Die Erben haben das Recht, ihr Erbe auszuschlagen. Bei einer Ausschlagung fällt das Erbe an den Staat gemäß §2 Absatz 2.

§ 4 Erbschaftssteuer
Die Erbschaft ist steuerfrei.

§ 5 Schlussvorschriften
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und kann rückwirkend angewendet werden.