§ 1 Betäubungsmittel
Dieses Gesetz dient der Prävention des Missbrauches von Betäubungsmitteln.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Der Sozial- und Gesellschaftsrat wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.
§ 2 Erlaubnis
(1) Einer Erlaubnis zum Anbau, zur Herstellung oder zum Handel bedarf, wer
mit ihnen Handel treiben, sie einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder erwerben will, oder wer ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen will.
(2) Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
(2.1) im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke) bzw. tierärztlichen Apotheke
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahn
ärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt,
e) in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt.
(2.2) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung oder
zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, erwirbt.
(2.3) in Anlage III bezeichnete Bet&auzml;ubungsmittel als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf ausführt oder einführt.
(3) Staatliche Behörden sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden bedürfen keiner Erlaubnis für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit.
(4) Wer keiner Erlaubnis nach 2.2.1 bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, muss einen anerkannten Hochschulabschluss (Biologie, Chemie, Pharmazie, Human- oder Veterinärmedizin) oder eine apothekenrechtliche Erlaubnis vorweisen können.
(5) Die Erlaubnis ist zu untersagen, wenn die Sicherheit und die sachgemäße Anwendung oder Herstellung nicht gewährleistet ist.
§ 3 Einfuhr, Ausfuhr
1. Wer genehmigte Betäubungsmittel gewerblich ein- oder ausführen möchte, bedarf der Erlaubnis der Zollbehörden, bzw. des Außenrates.
§ 4 Kennzeichnung und Werbung
(1) Betäubungsmittel sind als solche eindeutig mit Warnhinweisen und exakter Inhaltsangabe zu kennzeichnen.
Arzneimittel und Medizinprodukte sind eindeutig als solche zu kennzeichnen.
(2) Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf nicht geworben werden. Für in den Anlagen II und III bezeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten.
§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr ist verpflichtet die notwendigen Einsichtnahmen zu ermöglichen und die Überwachungen zu unterstützen.
§ 6 Straftaten
Mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, besitzt, abgibt, Handel treibt oder ein- bzw. ausführt, ohne im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis zu sein.
Mit Entzug der Erlaubnis wird bestraft, wer Betäubungsmittel fahrlässig unbeaufsichtigt und frei zugänglich lässt oder wer gegen 2.2 BtmG verstößt.
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