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Gesetz zum Botschafterwesen (BotsG)



§ 1
Jeder Bürger darf sich um das Amt des Botschafters in einem Land bewerben, sofern es noch keinen Botschafter gibt und das Land anerkannt ist und mindestens mit "neutral" eingestuft wird. Die Entscheidung, ob ein Botschafter entsandt wird, obliegt dem Außenrat.

§ 2
Damit ein Bürger Botschafter werden kann, muss er mindestens 1 Monat lang aktiver Bürger in Hansastan sein und darf im Residenzland keine Staatsbürgerschaft besitzen.

§ 3
Damit ein Botschafter entsandt wird, muss er vom jeweiligen Land akkreditiert werden und die Zustimmung (Agrément) zur "Persona grata" erhalten. Er erhält somit diplomatische Immunität im künftigen Residenzland.

§ 4
Der Botschafter ist Ansprechpartner und hat dem Außenrat wichtige Ereignisse aus dem jeweiligen Land zu übermitteln.

§ 5
Kommt ein Botschafter seinen Aufgaben nicht oder nur ungenügend nach, oder verhält er sich grob unangemessen, so kann er vom Außenrat zurückgerufen werden.

§ 6
Botschaftertypen
6.1. Ein Generalbotschafter ist für ein geographisch zusammenhängendes Gebiet, bestehend aus mehreren Staaten zuständig. Jedes dieser Länder muss 1. und 3. entsprechen.
5.2. Ein Botschafter ist nur für ein Land zuständig.