4stats Webseiten Statistik + Counter

Bildungsgesetz (BldgG)



I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck
Das hansastanische Bildungsgesetz soll Sorge dafür tragen, dass Kindern und Jugendlichen eine Bildung nach Maßgabe ihrer Anlagen, Eignungen und Interessen vermittelt werden kann.
Öffentliche Kindertagesstätten (für 1 bis 6jährige) und Schulen (ab 6 Jahren) orientieren sich bei der Vermittlung des Wissensstoffes und der Erziehung der Jugendlichen an humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen. Sie fördern die Entwicklung zu einer mündigen, verantwortungsbewussten und toleranten Persönlichkeit. Sie unterstützen die Heranwachsenden beim Erwerb der Grundlagen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit.

§ 2 Diskriminierungsverbot
Die öffentlichen Kindertagesstätten und Schulen sind politisch neutral. Sie wahren die Glaubens- und Gewissensfreiheit und nehmen auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördern Mädchen wie Jungen gleichermaßen.
Kein Kind darf aufgrund seines Geschlechtes, seiner Herkunft oder Konfession benachteiligt werden.

§ 3 Zusammenarbeit mit den Bezirken
Die Pflicht eine umfassende Bildung und Betreuung für Kinder und Jugendliche zu schaffen obliegt den Bezirken und den ihr untergeordneten Vertretungen. Sie sind für die logistischen Lösungen verantwortlich, dass jedem Kind in der VtR Hansastan die Möglichkeit zu Bildung und Wissen garantiert werden kann. Zwecks Förderung können sich regionale Stellen ¨ber ihre Bezirksvertretung direkt an den verantwortlichen Rat für Soziales und Gesellschaft wenden. Dieser entscheidet ueber Trägerschaftsvereinbarungen mit strukturschwachen Gebieten. Er ist dabei nicht an verfassungsmäßige Finanzkompetenzen gebunden.

§ 4 Schulversuche
Der SGR kann im Interesse der Weiterentwicklung des Bildungswesens Schulversuche bewilligen oder anordnen. Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetzgebung abgewichen werden, sofern die Kernleistung des Bildungsangebotes gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und ausgewertet.

§ 5 Schuljahr und Ferienregelung
Das Schuljahr beginnt nach dem Ende der Winterferien. Die Bezirke legen den Schuljahresbeginn und die Ferien fest. Die Ferien sind nach Möglichkeit mit den benachbarten Bezirken zu koordinieren.

§ 6 Finanzielle Unterstützung
Finanzielle Beiträge Dritter an baulichen Maßnahmen, Einrichtungen oder den Betrieb von Kindertagesstätten und Schulen sind zulässig, soweit diese keinen Einfluss auf den Schulbetrieb nehmen können. Die Zielsetzungen der unterstützenden Person dürfen dem Zweck des Bildungsauftrages nicht widersprechen.

II Gliederung des Bildungswesens für Kinder und Jugendliche

§ 7 weitere Kindertagesstätten
Ab 1 bis 6 Jahren koennen Kinder zur Betreuung in die Kindertagesstätten gebracht werden. Die Kindertagesstätten gliedern sich dabei in drei Grundbereiche.
1. Kleinkinder (1-2 Jahre)
2. Mittelgruppe (3-4 Jahre)
3. Vorschulgruppe (5-6 Jahre)
Die Betreuung der Kinder ist kostenfrei. Für Verpflegung und Getränke müssen die Eltern einen von der Einrichtung vorzuschreibenden Beitrag entrichten.

§ 8 Volksschulen
Ab 6 Jahren besteht für jedes Kind die Pflicht des Besuches der Elementarschulen. Hierfür haben die Eltern die notwendige Sorge zu tragen. Die jeweiligen Bezirke und ihre untergeordneten regionalen Einheiten haben dafür zu sorgen, dass diese Schulpflicht für Kinder logistisch durchführbar ist. Für einen Zeitraum von sechs Jahren werden die Kinder an den Volksschulen in dem von der Rätekonferenz an anderer Stelle festgelegten Mindestwissenplan unterrichtet. Nach Abschluss der sechsten Volksschulklasse (entspricht dem Schulabschluss "Klasse A" kann jedes Kind für weitere drei Jahre das in der Elementarausbildung erlernte Wissen vertiefen und erweitern und die Volksschule nach insgesamt neun Unterrichtsklassen mit dem qualifizierten Schulabschluss "Klasse A" verlassen. Grundsätzlich besteht aber nach sechs Jahren auch die Möglichkeit auf eine der weiterführenden Schulen zu wechseln.

§ 9 Weiterführende Schulen
Nach Abschluss der sechsten Volksschulklasse besteht für Kinder die Möglichkeit in eine der weiterführenden Schulen zu wechseln. In vier beziehungsweise sechs Klassen kann hier der Schulbschluss "Klasse B" oder "Klasse C"; erreicht werden.
Der Abschluss "Klasse B" berechtigt Jugendliche zur Teilnahme an von Hochschulen gekennzeichnete "Klasse B" Studiengängen. Der "Klasse C" Abschluss berechtigt Jugendliche zu jedem Studiengang an einer der hansastanischen Hochschulen.

§ 10 Lehrpersonal und Erziehungspersonal
Der Unterricht an den öffentlichen Schulen wird von Hauptlehrerinnen und Hauptlehrern durchgeführt. Darüberhinaus ist der Schule die Möglichkeit gegeben ständige Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragte einzustellen. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages verfügt jede Lehrperson über die nötige Sach-, Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenz. Sie besitzt einen Ausbildungsabschluss der anerkannt ist. Der Lehrperson kann die Lehrtätigkeit entzogen werden, sofern schwerwiegende und begründete Zweifel bestehen, ob die Lehrperson über oben genannte Kompetenzen verfügt.
Die Erzieherinnen und Erzieher in den Kindertagesstätten sowie die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen tragen im Rahmen ihres Auftrages die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen und ergänzen die elterliche Erziehung.

§ 11 Bildungskommission
Oberste Bildungskommission der VtR Hansastan ist das Rätegremium unter Vorsitz des SGR. Sie hat folgende Aufgaben:
- Förderung des Bildungswesens
- Koordination zwischen den Bildungsbereichen
- Beratung der Bezirksräte in wesentlichen bildungspolitischen Fragen
- Festlegung und Überarbeitung des Mindestwissenplans

§ 12 Gesetzliche Bestimmungen
Dieses Gesetz ist das übergreifende Bildungsgesetz für die Virtuelle Republik Hansastan. Abweichungen hiervon in den einzelnen Bezirken und den ihr unterstellten regionalen Stellen sind nicht zulässig. Regionale Ergänzungen können nur nach Absprache mit der Bildungskommission getroffen werden. Letzte Instanz hinsichtlich des Bildungsgesetzes ist die Bildungskommission. Der SGR erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum der Bürger Hansastans und tritt ab dem Tag des positiven Abstimmungsbeschlusses in Kraft.