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Gesetz zur Nutzung akademischer Titel (AkaTiG)



 
1. Die Führung akademischer Titel ist nur jenen erlaubt, die im Zuge eines korrekt verlaufenen Prüfungsverfahrens diese rechtmäßig erworben haben. Die Führung unrechtmäßig erworbener Titel sowie die Vortäuschung eines erworbenen akademischen Titels ist strafbar.

2. Der akademische Titel muss vollständig, also inklusive der Fachrichtung aufgeführt sein.

3. Den Fachrichtungsangaben und -abkürzungen hat ein "µ" vorangestellt zu werden, um Konflikte mit rL-Titeln und der rL-Gesetzgebung zu vermeiden.

4. Die Anerkennung im Ausland erworbener akademischer Titel geschieht durch den jeweiligen Institutsleiter. Ist kein Institutsleiter ernannt, so übernimmt der Universitätsleiter diese Aufgabe.

5. Die Vergaberegelung von akademischen Titeln obliegt den Universitäten.